Mobiltelefonate während der Fahrt
Nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 14.04.2009 (83 Ss OWi 32/09) schützt auch der leere Akku eines Mobiltelefons nicht vor Strafe! Das Gericht kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der reine Versuch, ein nicht benutzbares Mobiltelefon während der Fahrt einzuschalten, den Tatbe-stand des § 23 Abs.1a StVO erfüllt.
Nach § 23 Abs.1a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahr-zeug steht und bei Fahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Auch Musik hören mit dem Handy stellt eine verbotene Benutzung dar
Das OLG Köln hatte sich am 12.08.2009 mit der Frage zu auseinander-zusetzen, ob das Betätigen der Musikabspielfunktion eines Mobiltelefons (während der Fahrt) ebenfalls den Tatbestand des § 23 Abs.1a StVO er-füllt.
Das Gericht kommt in seiner Entscheidung (83 Ss-Owi 63/09) zu dem Ergebnis, dass sämtliche Bedienfunktionen des Geräts der verbotenen Nutzung eines Mobiltelefons zuzurechnen sind, also auch das Abhören bzw. Abspielen von Musikdateien.
Kein Nutzungsausfall, wenn Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung gestellt wird
Nach einer Entscheidung des OLG Thüringen hat ein Geschädigter keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung, wenn ihm für die Dauer der unfallbedingten Reparatur seines Fahrzeugs, von der Werk-statt kostenlos ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wird (Urteil vom 14.05.2009, AZ: 1 U 761/08).
Das Gericht begründet sein Urteil damit, dass eine fühlbare (entschädi-gungspflichtige) Beeinträchtigung für den Unfallgeschädigten dann nicht vorliegt, wenn kostenlos ein anderes Fahrzeug genutzt werden kann.